Vielfach wird versucht über den Begriff des "Gleichbehandlungsgrundsatzes" des
§ 11 Abs. 2 VAG zu erklären, dass der Versicherungsnehmer die
IV-Individualvereinbarung® (Abk.: "iv") nicht benötigen würde, weil alle VN ja
ohnehin gleich behandelt werden müssten.
Versuchen wir eine einfache Erläuterung: Gemäß § 11 Abs. 2 VAG dürfen Prämien
und Leistungen eines Tarifes
bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen
Grundsätzen bemessen werden. Hier geht es um das grundsätzliche Verhältnis
zwischen der Aufsichtsbehörde und dem VU (Versicherungsunternehmen). Allerdings
kann (es muss nicht) das VU innerhalb des Tarifes Gruppen bilden. Zum Beispiel die
Gruppe der Versicherungsnehmer mit "iv"
Zur Praxis: Selbst beim besten Willen des Versicherers zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, alle Versicherungsnehmer gleich behandeln zu wollen, ist eine
"Gleichbehandlung" wohl nicht machbar:
Zur Verdeutlichung sei beispielhaft hervorgehoben:

Das Führen von
"Reserve-" und "Paralleltarifen" (und entsprechenden Bedingungen)
ist zulässig, sofern transparent.

Bei Laufzeiten von bis zu 30, 40 Jahren kann das VU nicht garantieren, dass sich
die Politik der Gesellschaft bezüglich der "nicht geschriebenen Versicherungs-
bedingungen" (siehe Arbeitsanweisungen) und der Regulierungspraxis
gegenüber dem VN nicht verändert,

Bei der Regulierung der Leistungsfälle müssten die Leistungsprüfer der Gesellschaft
den gleichen Wissensstand haben und zwar über die langen Laufzeiten der
Verträge über Jahrzehnte hinweg.

Bei dem bestehenden Wettbewerb der Bedingungen entstehen in sehr kurzen
zeitlichen Abständen neue Versicherungsbedingungen und Tarife. Wer will dies
neben der täglichen Informationsflut und den ständigen, dynamischen
Veränderungen unserer Umwelt allen Ernstes fehlerlos im Griff behalten?

Bei täglich neu entstehenden Berufsbildern, Krankheiten, Heilmethoden,
medizinischen und technischen Entwicklungen?

Innerhalb eines Tarifes bestehen unterschiedliche Risikogruppen.

Das Deckungsangebot (die Versicherungsbedingungen) für dasselbe
versicherungstechnische Risiko mit unterschiedlichen Leistungen zu entsprechend
unterschiedlichen Prämien verstößt nicht gegen § 11 Abs. 2 VAG. Nach dieser
Vorschrift kann auch nicht verlangt werden, für jeden Angebotstyp bzw. jede
Untersparte nur ein Angebotsmodell zu führen (VAG Kommentar, Prölls, 11. Auflage,
§ 11 Rn.13).
Diese Liste lässt sich fortsetzen.
Erst die "iv" ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, seine Rechtsposition
gegenüber dem Versicherer durchzusetzen. Anderenfalls scheitert es bereits an den
Begrifflichkeiten, die meistens nur von Fachleuten verstanden werden können, die sich
seit Jahren oder Jahrzehnten intensiv mit der Thematik der Berufsunfähigkeitsversi-
cherung beschäftigen.
Wenn Ihnen also wieder einmal jemand die ‚Mär' von der Gleichbehandlung erzählen
will, dann... Sie wissen schon.