Aus Fürsorge für den Versicherungsnehmer und bei Vermittlern aus Fürsorge für die
eigene Firma und die eigene Familie (mögliche Regressansprüche in das Privatvermö-
gen, vor allem bei Personengesellschaften) wird empfohlen, Versicherungsverträge
grundsätzlich nur bei denjenigen Versicherungsgesellschaften zu zeichnen, die die
IV-Individualvereinbarung® als rechtsverbindlichen Bestandteil des Versicherungs-
vertrages akzeptieren (
siehe Handling).
Dabei sind selbstverständlich die individuellen Bedürfnisse des Kunden
zu berücksichtigen.
Die "iv" ist für unabhängige Versicherungsvermittler, insbesondere
Versicherungsmakler bei der Vermittlung und Beratung in
Berufsunfähigkeitsversicherungen aus unserer Sicht nahezu
unerlässlich.
Die "iv" bzw. die Ausschreibung zur "iv" erfüllt
nach Meinung von
Rechtswissenschaftlern und Mitgliedern der VVG-Reformkommission des Deutschen
Bundestages die Vorgabe der Art. 12 Abs. 2 der EU-Richtlinie
vom 09.12.2002 bzw. des neuen § 42b Abs. 1 S. 1 VVG. Der Makler ist
grundsätzlich verpflichtet, den Kunden auf Grundlage einer objektiven
Marktuntersuchung zu beraten und seinen Rat auf eine hinreichende Zahl
von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen.
Aber bitte vergessen Sie nicht: Niemand (außer dem VN selbst) kann
Sie von einer bedarfsgerechten Beratung des VN und einer genauen Risikoanalyse
befreien. Das ist Ihr Job – der Job des Versicherungsmaklers.