Werner Fütterer, Versicherungsberater und führender gerichtlicher
Sachverständiger für Haftungsfragen:
"Mit der ‚Individualvereinbarung' werden streitige Auseinandersetzungen und
Definitionen von Anträgen und Versicherungsbedingungen mit dem Versicherer
(bereits bei Vertragsschluß / Anm. der Red.) einvernehmlich so geregelt, daß
auch unkundige Verwender (= Endverbraucher, ggf. Versicherungsvermittler
/ Anm. der Red.) im Schadenfall weitestgehend streitfrei Ersatz verlangen
können. Insbesondere die Bestätigung der Versicherer, daß der Versicherungs-
nehmer in keinem Fall schlechter gestellt wird ... verschafft Verwendern und
Versicherungsnehmern eine gesicherte Rechtsposition."
Der Bundesverband der KMU-Makler e.V. [www.kmu-makler.de]
empfiehlt seinen Mitgliedern die "iv" als Fürsorge für die VN und zur Abwehr von
Haftungsfällen, die sich aus Art. 10 + Art. 12 (Absätze 1, 2, 3) der EU-Richtlinie
nach deren Umsetzung -auch bei bestehenden Policen!- wohl ‚zwangsläufig'
ergeben werden.
Prof. Schirmer, Rechtswissenschaftler (Freie Universität Berlin) + Mitglied
der VVG-Reformkommission des Deutschen Bundestages:
"Die Frage, ob die ‚Individualvereinbarung' die Vorgaben des Art. 12 (2) der
EU-Richtlinie erfüllt, ist zu BEJAHEN!"
Prof. Schwintowski, Rechtswissenschaftler (Humboldt Uni Berlin) + Mitglied
der VVG-Reformkommission des Deutschen Bundestages:

und
Bernd Rüther, Richter am OLG Hamm
empfehlen dem unabhängigen Vermittler und Berater die "iv" als Mittel der
Transparenz und rechtlichen Sicherung.
Prof. Schwintowski empfiehlt den Versicherungsmaklern die "iv" zusätzlich als
Instrument der Produktgestaltung einzusetzen.

und selbst der
Verbraucherschutz Bundesverband e.V. / Berlin …
hat nach eigenen Angaben die Sicherheit der "iv" erkannt und versucht diese nun für
andere Bereiche der Versicherungen und der Überwachung nachzubilden - soweit
dies ohne Verletzung unserer Urheber- und Copyrights möglich ist.