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  Arbeitsanweisungen


Neben den schriftlich zugänglichen Versicherungsbedingungen gibt es eine
Reihe von Versicherungsbedingungen, die weder in schriftlicher Form
vorliegen noch zugänglich sind.

Beispiele:

 Interne Annahmerichtlinien
 Interne Arbeitsanweisungen
 Widerrufliche, geschäftsplanmäßige Erklärungen
 Unwiderrufliche, geschäftsplanmäßige Erklärungen

"Ratings" oder sonstige Vergleiche können diesen Bereich nicht erfassen und
nicht bewerten. Eine Bewertung würde ohnehin kaum hilfreich sein, weil der
Versicherer die ja nicht schriftlich vorliegenden Bedingungen in vielen Fällen und
jederzeit ändern könnte.

Es hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass Versicherungsunternehmen
mit "möglicherweise für den VN nachteiligen, internen Arbeitsanweisungen" die "iv"
lieber nicht als Bestandteil der Versicherungspolice zulassen.

Theoretisch könnte der Versicherer die "nicht geschriebene
Versicherungsbedingungen" ohne die rechtsverbindliche Festlegung der "iv"
zumindest in Teilbereichen beliebig häufig ändern.